Ich wurde durch Bestallungsurkunde des niedersächsischen Justizministeriums vom 20. April 1994 zum Notar für den Bezirk des Oberlandesgerichts Celle mit dem Amtssitz in Achim bestellt.
Meine Aufgabe ist es, als unparteiischer Rechtsberater und Betreuer den Beteiligten eines notariellen Verfahrens höchste Rechtssicherheit zu geben.
Bei einer Vielzahl von Rechtsgeschäften ist die notarielle Beurkundung gesetzlich vorgeschrieben, so insbesondere bei Grundstückskaufverträgen, Grundstücksübereignungen, Grundstücksschenkungen und auch bei Ehe- sowie Erbverträgen.
Auch bei nicht gesetzlich vorgeschriebenem Formzwang ist die Beratung und Gestaltung von Verfügungen und Verträgen durch den Notar zu empfehlen. So beispielsweise bei Testamenten, Vorsorgevollmachten und Patientenverfügungen. Auch hier ist die qualifizierte Beratung durch den Notar für den Verfügenden von unschätzbarem Nutzen.
Die Qualität der notariellen Beratung und Vertretung wird in meinem Büro durch permanenete Fortbildung gewährleistet.
Infobrief
1. Das notarielle Testament
Viele Menschen verfassen gar kein Testament oder aber nur ein handschriftliches.
Bei Letzterem führt Unwissenheit beim Thema Erbrecht häufig zu Fehlern, die die Hinterbliebenen nicht nur Nerven, sondern oftmals auch Geld kosten.
Im Weiteren wird ein handschriftliches Testament nur eröffnet, wenn es demjenigen, der
es als erstes findet, gefällt.
Eine absolute Sicherheit, dass Ihr letzter Wille unanfechtbar und sicher greift, bietet nur das notarielle Testament. Dieses Testament wird vom beurkundenden Notar dem Zentralen Testamentsregister
der Bundesnotarkammer gemeldet. Durch diese Meldung ist sichergestellt, dass das Testament nach Ihrem Tode auch eröffnet wird.
Im Übrigen glauben viele Menschen, dass die notarielle Testamentserrichtung unnötige Kosten verursacht. Dies ist ein Irrtum. Bei notariell errichtetem Testament dient dieses später zusammen mit dem Eröffnungsprotokoll des Nachlassgerichts als ausreichender Erbnachweis. Bei einem handschriftlichen Testament hingegen muss ein Erbschein beantragt werden, der mindestens die gleichen Kosten verursacht, wie das notarielle Testament.
Um einen Rechtsstreit unter Ihren Erben zu vermeiden wird daher dringendst empfohlen, ein notarielles Testament zu errichten.
2. Vorsorgevollmacht
Wenn Sie sichergehen wollen, dass bei - durch Krankheit, Alter oder Unfall - eingetretener Geschäftsunfähigkeit eine Person Ihres Vertrauens über Ihr Wohlergehen, Ihr Vermögen und Ihre höchstpersönlichen Ansprüche in Ihrem Sinne befindet, so ist die Errichtung einer notariellen Vorsorgevollmacht unerlässlich. Ohne diese Vollmacht würde das zuständige Betreuungsgericht einen unbekannten Dritten als Betreuer für Sie bestellen. Die notariell getroffene Verfügung hingegen wird dem Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer vom beurkundenden Notar gemeldet. Bei dieser Meldung wird angegeben, wen Sie im Falle Ihrer Geschäftsunfähigkeit bevollmächtigt wissen wollen. Es ist in diesem Zusammenhang unerheblich, in welchem Bundesland in ganz Deutschland Ihnen etwas zustößt, was zu Ihrer Geschäftsunfähigkeit führt. Jedes Gericht in Deutschland ist vor der Anordnung einer Betreuung verpflichtet, beim Zentralen Vorsorgeregister Nachfrage zu halten, ob, und wenn ja, welche Personen Sie für Ihre Vertretung eingesetzt haben. So ist ganz sichergestellt, dass Ihre Vertrauensperson für Sie verantwortungsvoll handeln wird.
Diese Vorsorge ist unabhängig vom Lebensalter von jedem Erwachsenen zur eigenen Sicherheit zu treffen.
Auch die Vorsorgevollmacht sollte nicht handschriftlich, sondern notariell errichtet sein. Viele, bei Eintritt einer Geschäftsunfähigkeit notwendige Maßnahmen - wie beispielsweise die Veräußerung eines Grundbesitzes zur Deckung von Pflegekosten oder aber die Ausschlagung einer überschuldeten Erbschaft - können nur mit notarieller Vorsorgevollmacht vom Bevollmächtigten veranlasst werden.
3. Patientenverfügung
Der Bundesgerichtshof hat in jüngster Vergangenheit entschieden, dass eine Patientenverfügung nicht zu unbestimmt sein darf und konkrete Bestimmungen statuiert, welche zwingend in einer Patientenverfügung enthalten sein müssen. Nur dann ist der Bevollmächtigte berechtigt, lebensverlängernde Maßnahmen abzulehnen, wenn keine Aussicht auf Wiedererlangung des Bewusstseins des nahen Angehörigen besteht oder ein schwerer Dauerschaden des Gehirns des Angehörigen zurückbleibt. Viele im Internet zur Verfügung gestellte Muster einer Patientenverfügung erfüllen die vom Bundesgerichtshof aufgestellten Voraussetzungen nicht. Auch die Patientenverfügung sollte daher notariell errichtet werden, um zu verhindern, dass Sie für Monate oder Jahre nur durch Maschinen am Leben erhalten werden und Ihren entgegenstehenden Willen nicht selbst äußern können.
Sollten Sie Rückfragen haben oder aber weitere Informationen benötigen, so stehe ich Ihnen zu einem unverbindlichen Beratungsgespräch zur Verfügung.
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